Informationen und Hilfestellungen zum neuen Verpackungsgesetz und zur Zentralen Stelle

Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) betrifft alle Hersteller, (Online-)Händler und Importeure, die Verpackungen in Deutschland in Umlauf bringen. Es ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Durch die neuen Regelungen und Kontrollen soll konsequent sichergestellt werden, dass alle Marktteilnehmer ihre Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren. Das Verpackungsgesetz verpflichtet alle Inverkehrbringer von Verpackungen, damit diese in möglichst hohem Umfang gesammelt und recycelt werden können.

Informationen zum VerpackG finden Sie hier und auf unserer Website. Gerne machen wir Ihnen in unserem Webshop auch ein individuelles Angebot für Ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.

400 Vertreter aus Industrie und Handel wurden zu BellandVision befragt.

92%

schätzen BellandVision als rechtssicher und seriös ein

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sehen BellandVision als einen etablierten Anbieter für duale Verpackungslizenzierung

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bewerten die Beratung von BellandVision vor und während der Vertragslaufzeit als gut

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Was ist das Verpackungsgesetz und welche Verpackungen sind davon betroffen?

Das Verpackungsgesetz soll sicherstellen, dass sich diejenigen, die Verpackungen erstmals in Umlauf bringen, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, vollumfänglich an den Kosten für die Erfassung, Sortierung und Verwertung beteiligen. Das Ziel ist Verpackungsrecycling für mehr Nachhaltigkeit. Das VerpackG richtet sich an alle, die mit Ware befüllte Verpackungen (auch Füllmaterial) erstmals in Verkehr bringen, die schließlich beim privaten Endverbraucher anfallen. Damit betrifft das neue Verpackungsgesetz neben Herstellern auch (Online-)Händler, Onlineshops und Importeure. Alle müssen Verantwortung für Rücknahme und Verwertung ihrer Verpackungen übernehmen.
Einen Überblick über die zu erwartenden Kosten bekommen Sie in unserem Angebots-Rechner.

§3 VerpackG definiert systembeteiligungspflichtige Verpackungen wie folgt:
Mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch mehrheitlich („typischerweise“) beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (Verkaufsverpackungen müssen also nicht zwangsläufig beim privaten Endverbraucher anfallen und können dennoch systembeteiligungspflichtig sein).

Versandverpackungen, wie Versandkartons und Versandtaschen, gelten dabei ausdrücklich als Verkaufsverpackungen ebenso wie Serviceverpackungen (z.B. Brötchentüten, Pizzakartons oder Kaffee to go Becher). Berücksichtigen Sie außerdem, dass auch Füllmaterial, wie Folien oder Styropor, lizenziert werden muss.

Was ändert sich durch das Verpackungsgesetz im Jahr 2019?

Bis zum  1. Januar 2019 galt  die Verpackungsverordnung (VerpackV). Jeder Betroffene war bereits damals verpflichtet, sich an einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen.

Mit Inkrafttreten des VerpackG wurde eine neue Zentrale Stelle geschaffen, die für mehr Transparenz und Kontrolle sorgen soll. Als Hersteller, (Online-)Händler und Importeur müssen Sie sich seit Januar 2019 spätestens zu dem Zeitpunkt bei der Zentralen Stelle registriert haben, ab dem Sie verpackte Produkte in Umlauf bringen. Außerdem müssen Sie Ihre genauen Mengen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen an die Zentrale Stelle melden. Nach der Registrierung werden alle registrierten Hersteller, (Online-)Händler und Importeure auf der Internetseite der Zentralen Stelle öffentlich gelistet, damit Dritte (z.B. auch Wettbewerber, Abmahnverein, usw…) prüfen können, ob alle Verpflichteten ihren Pflichten nachkommen.

Wenn Sie verpackte Produkte in Deutschland in Verkehr bringen wollen, muss Ihr Unternehmen bis spätestens zu diesem Zeitpunkt bei der Zentralen Stelle registriert sein und sich bei einem dualen System für die Verpackungslizenzierung beteiligen. Die Registrierung ist auf der Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister möglich.

Ohne die Registrierung bei der Zentralen Stelle dürfen Händler keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zum Verkauf anbieten. Es droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 € pro Einzelfall. Bei der Registrierung sind folgende Daten zu hinterlegen:

  • Ihre Kontaktdaten
  • Europäische oder nationale Steuernummer und nationale Kennnummer
  • Markennamen, unter denen Verpackungen in Verkehr gebracht werden
  • Erklärung, dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen
  • Erklärung, dass die per Gesetz vorgeschriebene Systembeteiligungspflicht erfüllt ist

Gleichzeitig werden die Quoten für das werkstoffliche Recycling erhöht sowie die Pflichten und Sanktionen für Hersteller, (Online-)Händler und Importeure verschärft.

Warum muss ich meine Verpackungen bei einem dualen System beteiligen?

Verkaufs- und Versandverpackungen besitzen großes Recycling-Potenzial. Daher müssen sie wieder dem Wertstoffkreislauf zugeführt werden. Mit einer Beteiligung an einem dualen System kommen Hersteller, (Online-)Händler und Importeure Ihrer Verantwortung für die Sammlung der Verpackungen beim privaten Konsumenten, deren Sortierung und Verwertung nach. Die dualen Systeme übernehmen die Durchführung dieser Pflichten, im Gegenzug zahlt der Hersteller/Händler/Importeur ein Lizenzentgelt.

Müssen Sie Ihre Verpackungen bei einem dualen System beteiligen? Der Schnell-Check hilft!

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie nach dem neuen Verpackungsgesetz verpflichtet sind, Ihre anfallenden Verpackungen zu lizenzieren, können Sie es mit dem Schnell-Check der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister in wenigen Schritten herausfinden.

Was kann passieren, wenn ich meine Verpackungen nicht an einem dualen System beteilige?

Sobald Sie Verpackungen verschicken bzw. generell verpackte Ware verkaufen, ohne die Verpackungen vorher lizenziert zu haben, kann dies rechtliche Konsequenzen für Sie haben. Das Verpackungsgesetz sieht Bußgelder in Höhe von bis zu 200.000 € pro Einzelfall vor. Außerdem drohen Ihnen Vertriebsverbote für nicht lizenzierte Verpackungen. Daneben können auch Konkurrenten wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen.

Wie kann ich meine Verpackungen an einem dualen System beteiligen?

Um seine Verpackung zu lizenzieren, muss ein Hersteller, (Online-) Händler oder Importeur zunächst wissen, aus welchem Material bzw. welchen Materialien die Verpackung besteht, da sich die Lizenzentgelte je nach Material unterscheiden. Aus den verschiedenen Materialien, dem Gewicht der einzelnen Bestandteile und der zu erwartenden Absatzmenge kann die Jahresmenge errechnet werden. Dafür muss nun ein Angebot bei einem dualen System eingeholt werden und auf Ihre Registrierungsnummer ein Beteiligungsvertrag geschlossen werden. Nach Vertragsabschluss bestätigt Ihnen das duale System ihre Beteiligung und am Ende des Jahres bestätigt das duale System Ihre beteiligten Verpackungsmengen. Auf dieser Grundlage kann der Hersteller oder Händler seine Vollständigkeitserklärung erstellen und diese bei der Zentralen Stelle hinterlegen. Das muss er jedoch nur tun, wenn er im Kalenderjahr nicht weniger als 80 Tonnen Glas oder 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton oder 30 Tonnen Kunststoffe, Eisenmetalle, Aluminium, Getränkeverpackungen und sonstige Verbunde in Verkehr gebracht hat.