Frequently Asked Questions (FAQ)
Was sind Verkaufsverpackungen?
Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können. Sie werden vom Packmittelhersteller über den Warenproduzenten/Abfüller und ggf. verschiedene Vertriebsstufen an den Letztvertreiber oder auch direkt an den Endverbraucher weitergegeben. Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen i.S.d. Verpackungsverordnung (VerpackV) sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen) sowie Einweggeschirr.
Wer hat die Rücknahme und Verwertung von Verkaufsverpackungen zu gewährleisten? Wer ist lizenzierungspflichtig?
Die Pflicht zur Gewährleistung der Rücknahme und Verwertung von Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, betrifft gemäß der am 4. April 2008 verkündeten 5. Novelle der VerpackV Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen erstmals in Verkehr bringen (sog. Erstinverkehrbringer). Der Erstinverkehrbringer hat sich dazu mit Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, an dualen Systemen zu beteiligen („Lizenzierung“).
Wer ist Hersteller/Vertreiber?
Hersteller i.S.d. VerpackV ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse produziert, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden und derjenige, der Verpackungen nach Deutschland einführt. Vertreiber i.S.d. VerpackV ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen in Verkehr bringt – gleichgültig auf welcher Handelsstufe. Vertreiber in diesem Sinne ist somit auch der Versandhandel.
Was ändert sich durch die 5. Novelle der Verpackungsverordnung?
- Ab 1. Januar 2009 gilt: Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen erstmals an private Endverbraucher abgeben (sog. Erstinverkehrbringer), müssen sich mit den in Verkehr gebrachten Mengen an einem dualen System beteiligen. Die Beteiligung an einem dualen System kann jedoch nicht nur vom Erstinverkehrbringer selbst, sondern auch von einem „beauftragten Dritten“ im Namen des Erstinverkehrbringers vorgenommen werden.
- Die Beteiligungspflicht an dualen Systemen entfällt für Verkaufsverpackungen, die an einer für definierte Bereiche eingerichteten verordnungskonformen Branchenlösung teilnehmen.
- Erstinverkehrbringer, deren Jahresverpackungsmenge eine bestimmte Menge übersteigt, haben jährlich bis zum 1. Mai eine Vollständigkeitserklärung über die im Vorjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen zu hinterlegen. Erstmalig hat die Meldung zum 1. Mai 2009 mit den Verpackungsdaten für den Zeitraum vom 5. April 2008 (Inkrafttreten VerpackV) bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen.
- Ab 1. Januar 2009 entfällt die bisherige gesetzliche Kennzeichnungspflicht für Verpackungen, die an dualen Systemen teilnehmen. Damit erübrigt sich der Aufdruck des „Grünen Punktes“ oder eines anderen Zeichens.
HIER können Sie die 5. Novelle der Verpackungsverordnung (PDF) herunterladen.
Was versteht man unter „privater Endverbraucher“?
Endverbraucher i.S.d. VerpackV ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. Private Endverbraucher i.S.d. VerpackV sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1.100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.
Wer kann als „beauftragter Dritter“ eines Erstinverkehrbringers die Lizenzierung bei einem dualen System vornehmen?
Auf Wunsch des Erstinverkehrbringers kann auch der Handel als „beauftragter Dritter“ verordnungskonform die Beteiligung des Erstinverkehrbringers an einem dualen System vornehmen. Die Beteiligungspflicht verbleibt auch in diesen Fällen beim Erstinverkehrbringer. „Nicht eingeschränkt ist hingegen“, so das Bundesumweltministerium (BMU), „die Möglichkeit des Verpflichteten, sich gem. § 11 VerpackV (neu) bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen eines beauftragten Dritten zu bedienen.“ Das BMU schließt damit die Einbindung des Handels als „beauftragten Dritten“ nicht aus. Auch der renommierte Umweltrechtler Prof. Dr. Reinhard Hendler vom Institut für Umwelt- und Technikrecht der Universität Trier hat diese Option geprüft und gelangt zu dem Ergebnis, dass der Erstinverkehrbringer die Erfüllung seiner Systembeteiligungspflicht auch „auf einen Dritten, etwa ein Einzelhandelsunternehmen, übertragen kann“.
Was ist eine Vollständigkeitserklärung?
Eine Vollständigkeitserklärung (VE) ist der vom Erstinverkehrbringer zu erbringende Nachweis über die verordnungskonforme Erfüllung der für die im Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen bestehenden Pflichten. Erstinverkehrbringer ab einer bestimmten Verpackungsmenge haben jährlich bis zum 1. Mai eine VE über die im Vorjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen zu erstellen. Die VE ist von einem Wirtschaftsprüfer, unabhängigen Sachverständigen, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer zu prüfen und zu bescheinigen und anschließend vom Erstinverkehrbringer bei der zuständigen IHK elektronisch zu hinterlegen.
Wer ist zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung verpflichtet?
Grundsätzlich sind Erstinverkehrbringer rückwirkend für die im vorherigen Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Verkaufsverpackungsmenge zur Erstellung einer VE verpflichtet.
Der Gesetzgeber hat jedoch Bagatellgrenzen festgelegt. Das bedeutet, dass zur unaufgeforderten Abgabe einer VE verpflichtet ist, wer im vorherigen Kalenderjahr entweder
- mehr als 80.000 kg Glas oder
- mehr als 50.000 kg Papier, Pappe, Karton oder
- mehr als 30.000 kg LVP (Kunststoffe, Verbunde, Weißblech oder Aluminium)
in Verkehr gebracht hat (§ 10 Abs. 4 VerpackV neu).
Sobald eine dieser Bagatellgrenzen überschritten wird, ist eine VE für alle Verpackungsmaterialien abzugeben. Liegen die Jahresmengen unterhalb dieser Schwellen, so ist die VE ggf. auf Verlangen der zuständigen Behörde abzugeben. Daher ist es wichtig, dass jeder Erstinverkehrbringer die für die Erstellung einer VE notwendigen Daten ordnungsgemäß vorhält und jederzeit vollständig bereit stellen kann.
Wann muss die VE hinterlegt werden?
Für die Hinterlegung der VE sind folgende Termine zu beachten:
- Erstmalig hat die Meldung zum 1. Mai 2009 mit den Verpackungsdaten für den Zeitraum vom 5. April 2008 (Inkrafttreten VerpackV) bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen.
- In den Folgejahren ist die Meldung immer zum 1. Mai eines jeden Kalenderjahres mit den Verpackungsdaten des gesamten vorangegangenen Kalenderjahres zu erstellen.
Welchen Inhalt hat die VE?
Zu melden sind jeweils bis zum 1. Mai des Folgejahres,
- die Materialart und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen, die dazu bestimmt waren, beim privaten Endverbraucher anzufallen (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 VerpackV neu);
- Informationen über die an dualen Systemen (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 VerpackV neu) und/oder an Branchenlösungen gemäß § 6 Abs. 2 VerpackV (neu) beteiligten Verkaufsverpackungen (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 VerpackV neu);
- die Materialart und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen, die beim nicht-privaten Endverbraucher angefallen sind (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 VerpackV neu);
- die Erfüllung der Verwertungsanforderungen nach § 7 VerpackV (neu) (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 VerpackV neu).
Die Dienstleistungen von BellandVision beschränken sich auf Verpackungsmengen nach § 6 VerpackV (neu). Die Kunden können daher nur Informationen zu den ersten beiden Spiegelstrichen durch BellandVision erhalten.
Wie wird die VE erstellt und hinterlegt?
Zur einfachen Erstellung und Hinterlegung der VE wird empfohlen, das auf dem VE-Register-Webportal des DIHK bereit gestellte Benutzerhandbuch vor der ersten Anmeldung herunterzuladen und genau zu befolgen (www.ihk-ve-register.de). Das vollständige Benutzerhandbuch können Sie bereits HIER (PDF) abrufen.
Ferner sind folgende Schritte bei der Hinterlegung zu beachten:
- Registrierung im VE-Register mit Ihrer UStID-Nummer (bitte teilen Sie diese Nummer auch BellandVision mit)
- Eingabe der VE-Daten im VE-Register mit Angaben zum zuvor erstellten Prüfbericht des Testierers
- Nach Abschluss der Eingaben wird die Vollständigkeitserklärung auf dem Webportal erstellt und kann als pdf-Datei heruntergeladen werden.
- Diese ist vom Testierer mit einer elektronischen Signatur zu versehen und wieder auf das VE-Register hochzuladen. Damit gilt die Vollständigkeitserklärung als wirksam abgegeben.
Die bei den IHKs hinterlegten VEs werden vom DIHK zusammengeführt. Gemäß § 10 Abs. 6 VerpackV (neu) müssen auch die dualen Systeme Informationen zur Systembeteiligung beim DIHK hinterlegen.
Einsicht in die in der VE enthaltenen Informationen können lediglich die abfallwirtschaftlichen Überwachungsbehörden nehmen.
Lediglich die Namen der Hersteller und Vertreiber, die eine VE abgegeben haben, werden im Internet veröffentlicht.
BellandVision stellt seinen Herstellern und Vertreibern alle notwendigen Dokumentationen und Nachweise für die bei BELLANDDual lizenzierten Verkaufsverpackungsmengen zur Erstellung der VE zur Verfügung.
Wer ist bei Importen als Erstinverkehrbringer i.S.d. VerpackV (neu) anzusehen?
Bei Importen nach Deutschland gilt:
Für die Lizenzierung von Importware ist derjenige verantwortlich ist, der den Transport über die Grenze organisiert. Organisiert der ausländische Produzent den Grenzübertritt (die Ware wird in die Bundesrepublik Deutschland gebracht), ist dieser zur Lizenzierung verpflichtet. Organisiert das belieferte Handelsunternehmen den Grenzübertritt (die Ware wird in die Bundesrepublik Deutschland geholt), ist das belieferte Handelsunternehmen zur Lizenzierung verpflichtet.
Wird z.B. eine Lieferung „frei Haus“ vereinbart, ist danach der ausländische Produzent für die Lizenzierung bei einem dualen System verantwortlich. Werden z.B. „Preise ab Werk“ vereinbart, ist das (deutsche) Handelsunternehmen für die Lizenzierung verantwortlich.
Hilfestellung bieten auch die jeweiligen Auslandshandelskammern: www.ahk.de
Was müssen ausländische Lizenznehmer bei der Erstellung der Vollständigkeitserklärung beachten?
Auch ausländische Hersteller und Vertreiber, die in der Bundesrepublik Deutschland mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen erstmals in Verkehr bringen (vgl. oben Punkt b), haben bei Überschreiten der Mengengrenzen des § 10 Abs. 4 VerpackV eine VE zu erstellen. Für alle VE-pflichtigen Lizenznehmer ohne Niederlassung in Deutschland haben sich die IHKs auf eine Zuordnung geeinigt. Die Zuständigkeiten wurden pro Land auf bestimmte IHKs verteilt.
Die vollständige IHK-Länderliste (PDF) zur Hinterlegung der VE aus dem Ausland können Sie hier herunterladen.
Wer ist bei Eigenmarken des Handels zur Lizenzierung bei einem dualen System verpflichtet?
Wie auch bei den Industriemarken ist für Eigenmarken des Handels grundsätzlich der technische Abfüller als Erstinverkehrbringer zur Lizenzierung bei einem dualen System verpflichtet. Das Handelsunternehmen gilt unter folgender Voraussetzung als Abfüller:
Ein Handelshaus gilt als Abfüller/Verpacker, wenn es ausschließlich selbst als Abfüller/Hersteller auf der Verpackung angegeben ist und das Markenrecht innehat (siehe LAGA-Homepage: www.laga-online.de).
Liegt dieser Fall vor, muss das Handelsunternehmen die im Bezug auf die Eigenmarkenverkaufsverpackungen bestehenden Pflichten nach der VerpackV wahrnehmen. Hierzu gehört auch die Abgabe der VE. Das Handelsunternehmen kann sich zur Wahrnehmung dieser Pflichten auch eines „beauftragten Dritten“ bedienen.
Was ist eine Branchenlösung?
Gemäß VerpackV (neu) entfällt die Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System für den Teil der Verkaufsverpackungen, mit dem sich Hersteller/Vertreiber einer sog. Branchenlösung angeschlossen haben. Die Verpackungen einer Branchenlösung dürfen nur an sog. vergleichbare (kleingewerbliche) Anfallstellen (wie Gaststätten, Hotels, Kinos etc.) vertrieben werden. Die Branchenlösung muss die beteiligten Verpackungsmengen an den belieferten Anfallstellen selbst zurücknehmen und einer Verwertung zuführen.
Die regelmäßige und entgeltfreie Rücknahme der an einer Branche beteiligten Verkaufsverpackungsmengen über geeignete branchenbezogene Erfassungsstrukturen an allen belieferten Anfallstellen und die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwertung sind von einem unabhängigen Sachverständigen zu bescheinigen und vor Aufnahme der Tätigkeit der Branche bei der jeweils zuständigen Landesbehörde anzuzeigen. In der Praxis werden die Rücknahme und Verwertung durch beauftragte Dienstleister für die Hersteller und Vertreiber organisiert.





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